Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV

Die Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV ist ein offizieller Nachweis darüber, dass eine Person erfolgreich an einer besonderen verkehrspädagogischen oder verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hat. Sie wird in bestimmten Fällen im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts erforderlich – etwa nach einem Aufbauseminar für Fahranfänger, einer Nachschulung, einem verpflichtenden Fahreignungsseminar oder auch bei Auflagen nach einer MPU mit bedingtem positiven Gutachten (z. B. bei Empfehlung eines Kurses nach § 70 FeV).

Die gesetzliche Grundlage für diese Bescheinigung findet sich in § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort wird geregelt, wie und in welcher Form die Teilnahme an behördlich anerkannten Kursen zu dokumentieren ist.

Rechtlicher Hintergrund: § 37 FeV im Überblick

§ 37 FeV regelt unter dem Titel „Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen“, dass bestimmte Kurse und Seminare durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden müssen. Diese Bescheinigung dient der Fahrerlaubnisbehörde als amtlicher Nachweis, dass die betroffene Person den Kurs vollständig, ordnungsgemäß und inhaltlich erfolgreich abgeschlossen hat.

Die wichtigsten Anwendungsbereiche sind:

  • Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a StVG
  • Fahreignungsseminar (FES) nach § 4a StVG (zum Punkteabbau)
  • Kurs nach § 70 FeV im Anschluss an eine MPU mit eingeschränkter Eignung
  • ggf. verkehrstherapeutische Maßnahmen bei Empfehlung durch die MPU-Stelle

Die Teilnahmebescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass die Fahrerlaubnis erteilt, wiedererteilt oder nicht entzogen wird – sie ist also mehr als nur ein Stück Papier, sondern ein wichtiger Baustein für die verkehrsrechtliche Beurteilung der betroffenen Person.

Welche Inhalte muss die Bescheinigung enthalten?

Gemäß § 37 FeV muss die Teilnahmebescheinigung mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der teilnehmenden Person
  • Art der Maßnahme (z. B. Fahreignungsseminar, § 70-Kurs etc.)
  • Dauer und Zeitraum der Durchführung
  • Bezeichnung des Trägers (z. B. anerkannte Fahrschule, Verkehrspsychologe)
  • Unterschrift und Stempel des Kursleiters oder der verantwortlichen Stelle

In vielen Fällen ist auch eine Kurzbeschreibung der Inhalte enthalten – etwa Hinweise auf besprochene Themen, angewendete Methoden oder das gezeigte Engagement des Teilnehmers.

Die Bescheinigung wird der Fahrerlaubnisbehörde oder MPU-Stelle vorgelegt, um zu dokumentieren, dass eine behördliche Auflage oder Empfehlung erfüllt wurde.

Wann braucht man eine Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV?

Aufbauseminar für Fahranfänger

Wer während der Probezeit durch schwerwiegende Verstöße auffällt, muss ein Aufbauseminar gemäß § 2a StVG absolvieren. Die Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV dient hier als Nachweis gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Maßnahme fristgerecht und vollständig durchgeführt wurde. Ohne diese Bescheinigung wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Fahreignungsseminar (FES)

Fahrende mit 1–5 Punkten im Fahreignungsregister können ein freiwilliges Fahreignungsseminar besuchen, um einen Punkt abzubauen. Die Teilnahmebescheinigung ist erforderlich, um diesen Punktabzug beim KBA geltend zu machen. Wichtig: Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und muss durch die Bescheinigung nachgewiesen werden.

Kurs nach § 70 FeV

Nach einer MPU mit eingeschränkt positiver Prognose kann die MPU-Stelle empfehlen, dass zusätzlich ein Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung absolviert werden soll. Auch hier ist die Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV gesetzlich vorgeschrieben, um gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zu belegen, dass die MPU-Auflage erfüllt wurde.

Weitere Fälle

In Einzelfällen kann die Teilnahmebescheinigung auch bei:

  • freiwilliger verkehrspsychologischer Beratung
  • therapeutischen Maßnahmen im Rahmen einer Suchtaufarbeitung
  • freiwilligen Gruppenkursen zur Abstinenzmotivation

positiv in das MPU-Gutachten einfließen – vorausgesetzt, die Maßnahme wurde bei einem anerkannter Träger durchgeführt und korrekt bescheinigt.

Warum ist die Teilnahmebescheinigung so wichtig?

Die Teilnahmebescheinigung ist für viele Betroffene entscheidend auf dem Weg zurück zur Fahrerlaubnis. Ohne sie gilt die jeweilige Maßnahme als nicht erfüllt – und das kann gravierende Folgen haben:

  • Die MPU wird als nicht bestanden gewertet (bei fehlender Umsetzung einer Auflage)
  • Die Fahrerlaubnis wird nicht erteilt oder erneut entzogen
  • Es kommt zu einer Verlängerung der Sperrfrist
  • Bei mehrfacher Nichtteilnahme kann ein charakterliches Eignungsdefizit angenommen werden

Die Teilnahmebescheinigung muss also nicht nur rechtzeitig, sondern auch in formell korrekter Form bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Verspätungen oder unvollständige Unterlagen können den gesamten Wiedererteilungsprozess verzögern.

Was tun, wenn die Bescheinigung fehlt oder verloren ging?

Wer eine Teilnahmebescheinigung verloren hat, sollte sich umgehend an die durchführende Stelle oder Institution wenden. In der Regel wird ein Duplikat ausgestellt, sofern die Teilnahme dokumentiert wurde. Dies sollte schnellstmöglich erfolgen – insbesondere, wenn Fristen durch die Fahrerlaubnisbehörde gesetzt wurden.

Wird die Maßnahme gar nicht erst durchgeführt, obwohl sie verpflichtend war, droht der Entzug oder die Versagung der Fahrerlaubnis.

Fazit

Die Teilnahmebescheinigung nach § 37 FeV ist ein zentraler Nachweis im verkehrsrechtlichen Kontext – insbesondere nach Auflagen im Rahmen der MPU, bei Probezeitmaßnahmen oder zur Punktevermeidung. Sie bestätigt, dass eine vorgeschriebene oder empfohlene Maßnahme vollständig und ordnungsgemäß absolviert wurde. Wer eine solche Bescheinigung benötigt, sollte sie frühzeitig einfordern, gut aufbewahren und fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen. Denn ohne sie kann der Weg zurück zum Führerschein unnötig kompliziert oder sogar ganz versperrt werden.

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