Alkoholstraftaten

Alkoholstraftaten im Straßenverkehr gehören zu den häufigsten Gründen für den Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Sobald Alkohol in Kombination mit einem Kraftfahrzeug und strafrechtlich relevantem Verhalten auftritt, spricht man von einer Verkehrsstraftat – mit weitreichenden Folgen für die Fahreignung.

Eine Alkoholstraftat liegt in der Regel dann vor, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist, also eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr vorliegt – unabhängig davon, ob es zu einem Unfall kam. Aber auch schon bei einer geringeren BAK ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen beobachtet werden, wie Schlangenlinien, langsame Reaktionen oder gefährliches Verhalten im Straßenverkehr.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Bewertung richtet sich nach dem § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) sowie, bei Gefährdung anderer, nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Diese Vorschriften greifen, wenn jemand alkoholisiert ein Fahrzeug führt und dadurch sich oder andere gefährdet – oder wenn es zu einem Unfall kommt. Auch die Verweigerung einer Blutprobe, das Fahren ohne Führerschein nach Alkoholentzug oder das Fahren trotz Auflage zur Abstinenz können als Straftat gewertet werden.

Folgen für die Fahrerlaubnis

Bei einer Alkoholstraftat ist der Entzug der Fahrerlaubnis die Regel. Die Fahrerlaubnisbehörde wird in solchen Fällen tätig, sobald das Gericht den Vorgang meldet. Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis meist an die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU geknüpft – insbesondere dann, wenn der BAK-Wert bei 1,6 Promille oder mehr lag oder wenn bereits frühere Auffälligkeiten dokumentiert sind.

Wer wegen einer Alkoholstraftat zur MPU muss, sollte sich darauf einstellen, dass nicht nur die einmalige Tat, sondern auch das bisherige Trinkverhalten gründlich hinterfragt wird.

Abstinenz oder kontrolliertes Trinken?

Ob zur Vorbereitung der MPU eine Abstinenz oder ein kontrolliertes Trinkverhalten nachgewiesen werden muss, hängt stark vom individuellen Fall ab. Bei besonders hohen Promillewerten, wiederholten Auffälligkeiten oder einer bestehenden Alkoholproblematik wird in der Regel eine Abstinenz über 6 bis 12 Monate gefordert – nachweisbar durch Urinscreenings oder Haaranalysen nach den CTU-Kriterien.

In leichteren Fällen – zum Beispiel bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ohne weitere Hinweise auf Kontrollverlust – kann auch der Nachweis eines veränderten, risikoarmen Trinkverhaltens ausreichend sein. Entscheidend ist, dass der Betroffene nachvollziehbar erklären kann, wie Rückfälle verhindert werden sollen.

Vorbereitung auf die MPU

Im psychologischen Gespräch der MPU geht es um die Aufarbeitung der Tat, die Reflexion des Alkoholkonsums und die Verhaltensänderung seit dem Vorfall. Es genügt nicht, sich einfach nur zu entschuldigen – die Gutachterinnen und Gutachter erwarten einen glaubhaften Beleg dafür, dass die Tat kein Ausdruck eines tieferliegenden Problems ist. Eine gute MPU-Vorbereitung hilft dabei, die richtigen Worte zu finden und die eigene Veränderung strukturiert darzustellen.

Fazit

Alkoholstraftaten im Straßenverkehr haben nicht nur strafrechtliche, sondern auch führerscheinrechtliche Konsequenzen. Wer seinen Führerschein zurückerlangen möchte, muss sich ernsthaft mit dem eigenen Verhalten auseinandersetzen und in vielen Fällen seine Abstinenz oder sein neues Trinkverhalten belegen. Mit professioneller Unterstützung steigen die Chancen deutlich, die MPU erfolgreich zu meistern und langfristig wieder als fahrgeeignet eingestuft zu werden.

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